Aus den vorstehenden Ausführungen zu den Gesetzestexten des GBR und der BMBV wie auch aus den Beispielen des GBR geht hervor, dass es sich bei einer Anbaute um eine Baute mit einer gewissen Ausdehnung in die Höhe handelt, die über eine Dachkonstruktion verfügt und auf der Seite entweder geschlossen oder teilweise offen ist. Die geplante Terrasse ist ungedeckt und verfügt somit über keine Dachkonstruktion, weshalb es sich nicht um eine Anbaute im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 2 GBR resp. Art. 34 Abs. 2 und 4 GBR 2020 handelt. Der entsprechende allseitige Grenzabstand kommt folglich nicht zur Anwendung.