Sowohl aus dieser Formulierung als auch aus der systematischen Einordnung in der BMBV – Art. 4 BMBV steht unter dem Titel 1.2 «Gebäude» – ergibt sich, dass Anbauten ebenfalls Gebäude sind. Gemäss Art. 2 BMBV sind Gebäude ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.