34 Abs. 2 und 4 GBR 2020, wobei neu als Messpunkt die traufseitige Fassadenhöhe relevant ist). Sind diese Masse eingehalten, gilt für unbewohnte Anbauten ein allseitiger Grenzabstand von 2.00 m (Art. 34 Abs. 2 GBR resp. Art. 34 Abs. 2 GBR 2020). Als Beispiele für unbewohnte Anbauten werden in der Kommentarspalte zum GBR Garagen, Geräteschuppen oder Velounterstände genannt. Das GBR 2020 verweist neu zusätzlich auf Art. 3 ff. BMBV. In Art. 4 BMBV werden Anbauten unter anderem als «mit einem anderen Gebäude zusammengebaut» umschrieben. Sowohl aus dieser Formulierung als auch aus der systematischen Einordnung in der BMBV – Art.