d) Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt werden. Für unbewohnte eingeschossige Anbauten, die gewisse Höchstmasse nicht überschreiten, gelten in der Regel geringere Grenz- und Gebäudeabstände.11 Art. 34 Abs. 1 GBR sieht für abstandsmässig privilegierte unbewohnte Anbauten eine maximale Grundfläche von 60 m2 und eine maximale Gebäudehöhe von 3.00 m resp. bei Flachdächern mit offener Brüstung von 4.00 m vor. Auch unter dem revidierten GBR bleiben diese Masse gleich (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 4 GBR 2020, wobei neu als Messpunkt die traufseitige Fassadenhöhe relevant ist).