62a Abs. 3 GBR). Das Strukturgebiet S I «Siedlungen Generalstrassen» wird im Wesentlichen durch ein- bis zweigeschossige Ein- und Doppelfamilienhäuser unter Satteldach in regelmässiger Anordnung und Ausrichtung (durchgehende Baufluchten) sowie einheitliche Volumetrie, Gebäudehöhen und Firstrichtung, Gärten, Vorplätze und durchgehend geschlossene Einfriedungen geprägt (Art. 62a Abs. 4 GBR). Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die bauliche Entwicklung Richtlinien zum Schutz, zur Erhaltung, Gestaltung, Nutzung, Verdichtung und Erneuerung der Gebiete; diese gelten wegleitend (Art. 61 Abs. 3 GBR).