Die geplante Terrasse gelte als unbewohnte Anbaute und müsse deshalb einen Grenzabstand von mind. 2.00 m einhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Terrasse als Leichtbaute gelte. Auch eine Terrasse von 0.99 m Höhe stelle eine Anbaute im Sinne von Art. 34 Abs. 2 GBR dar. Weil weder eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin vorliege noch ein Grenzbaurecht bestehe, dürfe die Terrasse nicht auf die Grenze gestellt werden. Zudem befinde sich die geplante Terrasse ausserhalb des Baufelds für ein- und zweigeschossige Anbauten und sei demnach unzulässig.