b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grenzabstands durch die geplante Terrasse. Zur Begründung bringt sie vor, im Strukturgebiet S I «Siedlung Generalstrassen» würden die diesbezüglichen Bestimmungen den in Art. 42 Abs. 1 GBR genannten baupolizeilichen Massen vorgehen. Nicht unter die in Art. 42 Abs. 1 GBR genannten baupolizeilichen Masse fielen jedoch die Grenzabstände von An- und Nebenbauten gemäss Art. 34 Abs. 2 GBR. Die dort genannten Abstände müssten auch von einem Anbau im Strukturgebiet eingehalten werden. Die geplante Terrasse gelte als unbewohnte Anbaute und müsse deshalb einen Grenzabstand von mind. 2.00 m einhalten.