2. Anwendbares Recht a) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuches geltenden Recht zu beurteilen. Hat aber im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs bereits ein neues Baureglement öffentlich aufgelegen, so entfaltet dieses Vorwirkung und ist für den Baugesuchsteller das anwendbare Recht, falls es in Kraft tritt. Das Baugesuchverfahren wird eingestellt, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene neue Recht Geltung erlangt. Eine Sistierung erübrigt sich jedoch, wenn die Beurteilung des Bauvorhabens nach dem alten und dem neuen Recht zum gleichen Ergebnis führt.4