3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Eingabe vom 16. März 2022 die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Am 19. Mai 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen