2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Teilbaubewilligung vom 26. Januar 2022 sowie die Erteilung des Bauabschlags unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Terrasse halte die Grenzabstände nicht ein und verstosse gegen die Richtlinien des Strukturgebiets. Zudem verletze das Vorhaben die Bestimmungen des EG ZGB1 und die anerkannten Regeln der Baukunde seien nicht eingehalten.