Diese Umstände ändern nichts daran, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsstandpunkt, wonach die streitige Zwischenverfügung selbständig anfechtbar sei, unterliegen. Die Beschwerdeführenden haben daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 GebV20). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).