Die Beschwerdeführenden weisen in ihren Schlussbemerkungen vom 28. April 2022 darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin das Baugesuch eingereicht habe, noch bevor die dafür nötige Änderung der baurechtlichen Grundordnung rechtskräftig erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden seien dadurch trotz noch offener planungsrechtlicher Fragen zur Teilnahme am Baubewilligungsverfahren gezwungen worden.