Die Beschwerdeführenden befürchten ein Kostenrisiko und den Anfall erheblicher Parteikosten bei einer Anfechtung des Endentscheids. Im Falle einer Gutheissung ihres Rechtsmittels gegen den Endentscheid hätten sie keine Verfahrenskosten zu tragen und hätten zudem Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Dadurch würde der befürchtete wirtschaftliche Nachteil wieder gutgemacht. Ein schutzwürdiges Interesse an einer selbständigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.