Die Beschwerdeführenden tragen im erstinstanzliche Verfahren ihren Parteiaufwand und allfällige Parteikosten. Im Anfallen von Aufwand und von Kosten für die Wahrnehmung von Parteirechten ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG zu erblicken.17 Zwar kann auch ein bloss wirtschaftliches Interesse der opponierenden Parteien schutzwürdig sein. Allerdings wird ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Zwischenverfügung in der Praxis nicht anerkannt, wenn es nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern.18