Selbst wenn im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt wird und dieses abschlägig ausfällt, wird demnach das Verfahren nicht zwingend verkürzt. Die Beschwerdeführenden müssen die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin nicht tragen. Nach Art. 52 Abs. 1 BewD sind die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens der Baugesuchstellerin zu auferlegen. Den Beschwerdeführenden droht also insoweit kein Nachteil.