d) Im Falle einer Gutheissung und eines abschlägigen Gutachtens könnte allenfalls Verfahrensaufwand für die Klärung der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen gespart werden. Als bundesrechtlich vorgeschriebene Expertise kommt dem Gutachten erhebliches Gewicht zu. Nach Art. 7 Abs. 3 NHG15 ist es allerdings für die Entscheidbehörde nicht verbindlich, sondern bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde. Bei Vorliegen triftiger Gründe darf davon abgewichen werden.16 Selbst wenn im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt wird und dieses abschlägig ausfällt, wird demnach das Verfahren nicht zwingend verkürzt.