c) Auch im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre das Ergebnis des Gutachtens und des Baubewilligungsverfahrens noch offen. Es würde also nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Die Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG sind nicht erfüllt.