2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie im Namen weiterer Einsprechender am 22. Februar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet12, machte mit Verfügung vom 28. Februar 2022 darauf aufmerksam, dass im Beschwerdeverfahren vor der BVD nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen sind. Es sandte eine Kopie der Beschwerdeschrift an den Beschwerdeführer 1 zurück zur allfälligen Verbesserung. Die mit den Unterschriften der weiteren Beschwerdeführenden ergänzte Beschwerdeschrift wurde fristgerecht wieder eingereicht.