2. Das als Baubewilligungsbehörde zuständige Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erliess am 20. September 2021 die Leitverfügung zum Baugesuch der Beschwerdegegnerin, wobei als Bauparzellen zusätzlich auch die Parzellen Nrn. H.________, I.________ und J.________ angegeben wurden. Es ersuchte verschiedene Amts- und Fachstellen um Einreichung von Amts- und Fachberichten.7 Die Baupublikation erfolgte am 23. und 30. September 2021 im amtlichen Anzeiger. In der Publikation wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Änderung der ZPP «G.________» durch das AGR vorbehalten bleibe.8