Die Parzelle liegt in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) «K.________» und im Ortsbildschutzgebiet B. Das Areal ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als 1/6 BVD 110/2022/34 Umgebungszone III mit Erhaltungsziel b verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gewährung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 48 WBG1, Art. 41c GSchV2 sowie Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV. Die Bauparzellen liegen im Gewässerschutzbereich Au.