Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Da eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne Folgen geblieben ist (siehe vorne Erwägung 3.d), ist eine Kostenausscheidung dafür nicht angezeigt. Den Beschwerdeführenden werden daher die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2200.– auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 – 5 haften solidarisch für den gesamten Betrag.