Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Gesamtentscheid der Stadt Bern wird bestätigt. 7. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV27). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführenden auf CHF 2200.– festgelegt.