Damit hatten die Beschwerdeführenden nun auch Kenntnis von der inhaltlichen Auseinandersetzung der Stadtbildkommission, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren durch die Vorinstanz selber im angefochtenen Entscheid mit Blick auf das Beschwerdeverfahren bereits geheilt wurde. Obschon den Beschwerdeführenden somit die Einschätzung der Stadtbildkommission bekannt war, haben sie sich damit in ihrer Beschwerde nicht auseinandergesetzt; überhaupt haben sie die fehlende Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbild in ihrer Beschwerde gar nicht gerügt.