Allerdings hat die Vor-instanz in ihrem angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Stadtbildkommission habe die vom Projekt betroffenen Sichtbezüge im Detail studiert und sei zum Schluss gekommen, es würden keine wichtigen grossräumigen Sichtbezüge gestört und es entstehe keine zusätzliche Beeinträchtigung des Stadtbildes. Damit hatten die Beschwerdeführenden nun auch Kenntnis von der inhaltlichen Auseinandersetzung der Stadtbildkommission, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren durch die Vorinstanz selber im angefochtenen Entscheid mit Blick auf das Beschwerdeverfahren bereits geheilt wurde.