Die Beschwerdeführenden hatten somit Kenntnis von der Stellungnahme und dem Antrag der Stadtbildkommission, jedoch war ihnen die inhaltliche Auseinandersetzung nicht bekannt. Darin kann allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Allerdings hat die Vor-instanz in ihrem angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Stadtbildkommission habe die vom Projekt betroffenen Sichtbezüge im Detail studiert und sei zum Schluss gekommen, es würden keine wichtigen grossräumigen Sichtbezüge gestört und es entstehe keine zusätzliche Beeinträchtigung des Stadtbildes.