Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat und insbesondere aus dem Entscheid ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Sie war nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen Kritikpunkt der Beschwerdeführenden einzugehen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen