a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Weder sei sie auf den von ihnen gestellten Eventualantrag der Sistierung eingegangen noch habe sie sich mit dem Argument der fehlenden Vollzugs- und Messmöglichkeit von adaptiven 5G-Mobilfunkantennen nachvollziehbar auseinandergesetzt. Betreffend Kontrolle der effektiven Strahlenmessung der adaptiven Mobilfunkantennen sei von der Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem schweige sich der vorinstanzliche Entscheid auch zu den Schlussbemerkungen aus. Schliesslich sei der im Entscheid erwähnte Beschluss der Stadtbildkommission ihnen nicht zugestellt worden.