Die Beschwerdegegnerin beantragt die Berücksichtigung des Korrekturfaktors im Rahmen des vorliegenden Baugesuchs- und Baubeschwerdeverfahren gerade nicht. Daher kann und darf die Beurteilung der umstrittenen Antenne nicht nach der neusten Vollzugshilfe beurteilt werden. Entsprechend stehen sämtliche Ausführungen, die sich auf die Zulässigkeit dieses Korrekturfaktors beziehen, oder auf die angebliche in diesem Zusammenhang stehende Privilegierung von adaptiven Antennen, in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben. Diese Rügen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands und können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.