Es werde aber eine adaptive Antenne beantragt, die mit deutlich höheren Sendeleistungen als im Standortdatenblatt deklariert betrieben werden könne. Eine Privilegierung von adaptiven Antennen, wie sie auf Grund der Anwendung des Korrekturfaktors erfolge, sei unzulässig, da dies Spitzen vom x-fachen des geltenden Anlagegrenzwertes zu Folge habe. Für die Einführung des Korrekturfaktors fehlten nachvollziehbare wissenschaftliche Erläuterungen. Zudem sei unklar, von welchen Werten konkret auszugehen sei. Schliesslich werde der Vorsorgegrundsatz durch die Änderung von Anhang 1 Ziffer 63 NISV nicht eingehalten und die Rechtsunsicherheit beim Vollzug für adaptive Antennen sei gross.