Das AUE führt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2023 aus, seine Beurteilung habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV2 vollständig erfülle und damit mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion