Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hielten an ihrer Beschwerde und den Rechtsbegehren inkl. Verfahrensantrag fest. Sie führten insbesondere aus, es handle sich bei diesem Entscheid nicht um ein Grundsatzurteil für adaptive Antennen, die einen Korrekturfaktor beanspruchten. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 stellte das Rechtsamt diese Stellungnahme den Verfahrensbeteiligten zu und führte den Schriftenwechsel durch.