2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1500.– und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von CHF 500.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 4207.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.