Die Kostennote der Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Umfang von CHF 4207.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden im Umfang von CHF 1252.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Auflagen im Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 3. Februar 2022 wie folgt ergänzt/geändert werden: - Änderung von Ziff. 1.1, Lemma 3: «Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden.»