b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner drei Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen und der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen Anlass.