Sie hielten auch nach den vom Rechtsamt in Aussicht gestellten neuen bzw. geänderten Auflagen an ihren Begehren fest.32 Da die neuen bzw. geänderten Auflagen den angefochtenen Entscheid in einigen Punkten massgebend zugunsten der Beschwerdeführenden abändert, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.