a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder besondere Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag und dringen mit den Eventualanträgen nur teilweise durch. Sie hielten auch nach den vom Rechtsamt in Aussicht gestellten neuen bzw. geänderten Auflagen an ihren Begehren fest.32