Das Baurecht kennt besondere Straftatbestände (Art. 50 BauG). Strafbar ist unter anderem, wer ein Bauvorhaben in Missachtung von Auflagen ausführt oder ausführen lässt (Art. 50 Abs. 1 BauG). Die Verletzung der angeordneten Auflagen braucht deshalb nicht noch zusätzlich unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB gestellt zu werden.30 9. Verfahrenskosten