Art. 292 StGB dient als Blankettstrafdrohung dem Zweck, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten.28 Wegen seiner Natur als Blankettstrafnorm erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 292 StGB auf alle Rechtsgebiete, in denen Verfügungen erlassen werden. Gegenüber besonderen Strafnormen, welche den Ungehorsam als solchen zum Tatbestand haben, ist Art. 292 StGB subsidiär und die Androhung der Ungehorsamsstrafe unwirksam.29 Das Baurecht kennt besondere Straftatbestände (Art.