Hierbei handelt es sich daher um eine baupolizeiliche Frage. Falls die Beschwerdeführenden bei der nächsten Durchführung der Meinung sind, dass illegale Parkplätze bestehen, können sie eine baupolizeiliche Anzeige bei der dafür zuständigen Gemeinde einreichen. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erscheint damit nicht als notwendig. b) Die Beschwerdeführenden beantragen, für den Fall der Verletzung von Auflagen seien die Ungehorsamsstrafen gemäss Art. 292 StGB27 anzudrohen. Sie begründen dies mit der systematischen Verletzung von Auflagen in der Vergangenheit und der damit geschaffenen Möglichkeit der raschen Ahndung und Durchsetzung derselben.