Der Beschwerdegegner hält diese Behauptungen für haltlos und macht geltend, baupolizeiliche Rügen gehörten nicht ins Beschwerdeverfahren. Der Auf- und Abbau erfolge in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Diese habe die Errichtung der gerügten Fahrradabstellgelegenheit explizit gefordert.