Beispielsweise zählten mobile Pellet-«Heizpilze» zu den handelsüblichen Geräten. Zudem seien Heizungen im Freien, wie für Zelte oder Stände, welche ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben würden, erlaubt (Art. 48 KEnG). d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Bewilligung vom 2017 mit der vom AUE beantragten Auflage ergänzt, welche die Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien verlangt. Entsprechend den Ausführungen des AUE sind weitergehende Auflagen bzw. ein Verbot der Wärmeerzeugung nicht notwendig bzw. zulässig. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erscheint damit nicht als notwendig.