Pelletheizungen angeboten würden, die mit erneuerbaren Energien betrieben würden, beantragte das AUE eine Auflage, wonach die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien vorgenommen wird. Das AUE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 seine Ausführungen und betonte, im Sinne des Gastgewerbes seien mobile Heizungen im Freien auch mit nicht erneuerbarer Energie möglich (Art. 39 Abs. 1 Bst. b KEnV). Es seien jedoch Geräte zu verwenden, welche dem Stand der Technik entsprechen (Art. 2 Abs. 1 KEnV). Beispielsweise zählten mobile Pellet-«Heizpilze» zu den handelsüblichen Geräten.