c) Das AUE prüfte im Amtsbericht Energie vom 11. Februar 2020 das Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners nach Art. 48 KEnG bzw. eine Befreiung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b KEnG bezüglich «Heizungen im Freien» mit der Begründung, eine temporäre und mobile Oelheizungsanlage mit 110 kW Leistung sei für die Sicherheit des Zeltdaches bei Schneelasten zwingend erforderlich. Das AUE erwog, die Zeltbauten seien keine Gebäude im Sinne von Art. 14 bzw. 17 KEnV. Beantragt sei vielmehr eine Heizung im Freien. Solche seien grundsätzlich gemäss Art. 48 KEnG ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.