b) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter als Auflage, die Wärmeerzeugung auf dem Areal sei zu untersagen, da die Beheizung von Zelten und Ständen mit mobilen Heizanlagen gemäss Art. 34 und 35 KEnG25 und Art. 14 KEnV26 nicht zulässig sei. Bei entsprechender Dachneigung sei eine Beheizung wegen der Schneesicherung nicht nötig und eine solche Ausnahme sei auch nicht möglich gemäss KEnG. Der Beschwerdegegner entgegnet, die vorhandenen Heizgeräte dienten der Schneesicherung und erfüllten die neu verfügten Auflagen gemäss Amtsbericht des AUE vom 11. Februar 2021 (recte: 2020).