a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse zur Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften bei der Beheizung von Ständen und Zelten nicht vollständig widerrufen, sondern mit vom Amtsbericht Energie des AUE beantragten Auflage ergänzt werden. Es verfügte daher in Ziffer 1.2 folgende Auflage: «Die Wärmeerzeugung auf dem Areal, unabhängig davon, ob die Heizung zu Komfort- oder Sicherheitszwecken benötigt wird, ist ab Heizperiode 2020/2021 mit erneuerbarer Energie vorzunehmen. Der Nachweis ist mit dem Formular EN-134 zu erbringen.»