Betriebsende visuell zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Nach erfolgter Abnahme habe der Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen während der Dauer des Events in der abgenommenen Art und Weise zu erfolgen. d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Lichtimmissionen für den Betrieb der A.________Veranstaltung sämtliche Auflagen verfügt, welche die Lärmfachstelle in 14/19 BVD 110/2022/31