Aufgrund der durch die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht geschilderten Situation sei davon auszugehen, dass die Auflagen in der Baubewilligung nicht entsprechend korrekt und sinngemäss umgesetzt worden seien. So sei zum Beispiel die Beleuchtung in den Zelten nach Geländeschliessung zwingend abzuschalten, wie dies im «Organisationsdispo» vorgesehen sei. Falls die manuelle Abschaltung der Beleuchtung zur vorgegebenen Zeit nicht gewährleistet werden könne, sei dies allenfalls mit einer Zeitschaltuhr zu beheben.