In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 hält die Abteilung Immissionsschutz des AUE insbesondere fest, mit einer konsequenten und im Sinne des Immissionsschutzes ausgeführten Umsetzung der dort beschriebenen Massnahmen könne einer vorsorglichen Begrenzung des Immissionsschutzes gegenüber der benachbarten Anwohnerschaft Rechnung getragen werden. Aufgrund der durch die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht geschilderten Situation sei davon auszugehen, dass die Auflagen in der Baubewilligung nicht entsprechend korrekt und sinngemäss umgesetzt worden seien.