Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit dieser Fachstelle aufzunehmen.») aus, über die Durchführung der Abnahmekontrolle sollte ein Protokoll oder eine Aktennotiz durch die Fachstelle geführt werden. In diesem Fall erachte sie das Beisein der Gemeinde als überflüssig, vorausgesetzt, das erwähnte Protokoll werde den Parteien, oder zumindest der Gemeinde,