Die Gemeinde führte in Bezug auf die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte Ergänzung des angefochtenen Entscheids durch eine Auflage betreffend Abnahmekontrolle («Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter der Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss.